Mobilfunk fürs Büro
Wer in einem Betrieb in Essen oder NRW Diensthandys ausgibt, legt Laufzeiten fest, entscheidet, auf wen die Rufnummern laufen, und regelt die private Nutzung. Mobilfunktarife mit All-Net-Flat finden Sie bei 1&1.


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Zum Angebot von 1&1 ↗Laufzeit und Kündigung
Die erste Laufzeit eines Mobilfunkvertrags darf höchstens 24 Monate betragen, und der Anbieter muss vor dem Abschluss auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG) [1]. Diese Regel schützt nicht nur Verbraucher: Sie gilt auch für Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen, die keinen Gewinn erzielen wollen, außer sie haben ausdrücklich darauf verzichtet (§ 71 Abs. 3 TKG) [2]. Achten Sie im Antrag auf eine solche Verzichtserklärung.
Verlängert sich ein Vertrag nach der ersten Laufzeit stillschweigend, können Sie ihn danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen; vor der Verlängerung muss der Anbieter Sie darauf hinweisen (§ 56 Abs. 3 TKG) [1]. Notieren Sie sich je Vertrag das Ende der ersten Laufzeit, dann sehen Sie, welche Verträge Sie monatlich anpassen können.
Rufnummern im Betrieb halten
Eine Mobilfunknummer können Sie jederzeit zu einem anderen Anbieter mitnehmen, auch während der Vertrag noch läuft; der bisherige Vertrag bleibt davon unberührt. Nach einer Kündigung beantragen Sie die Mitnahme bis zu einem Monat nach Vertragsende. Aktiviert wird die Nummer am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag (§ 59 Abs. 6 TKG) [3].
Die Mitnahme beantragt, wer den Vertrag geschlossen hat. Steht eine Mobilnummer auf Visitenkarten, im Impressum oder in Anzeigen, sollte der Vertrag deshalb auf den Betrieb laufen und nicht auf eine einzelne Person.
Diensthandy auch privat nutzen
Stellt der Betrieb ein eigenes Smartphone samt Vertrag zur Verfügung, ist der Vorteil aus der privaten Nutzung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) [4]. Legen Sie schriftlich fest, ob und in welchem Umfang private Gespräche und private Datennutzung erlaubt sind, und wer das Gerät beim Ausscheiden zurückgibt.
Geschäftsreisen in der EU
In anderen EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Republik Moldau und der Ukraine kosten Anrufe, SMS und mobile Daten so viel wie zu Hause [5]. Die Regel ist für Reisen gedacht: Stellt der Anbieter über vier Monate fest, dass Sie länger im Ausland als im Inland waren und dort mehr Daten genutzt haben, kann er eine Klärung verlangen. Dafür haben Sie 14 Tage; bleibt es danach so, darf er Aufschläge berechnen [5].
Bei Tarifen mit unbegrenztem oder sehr günstigem Datenvolumen kann der Anbieter das Volumen im EU-Ausland begrenzen [5]. Außerhalb der genannten Länder kann Roaming teuer werden; fragen Sie vor einer Reise beim Anbieter nach den Preisen [5].
Drittanbietersperre für Diensthandys
Mit einer Drittanbietersperre lassen sich keine Einkäufe und Abos mehr über die Mobilfunkrechnung bezahlen; versehentlich abgeschlossene Abos landen so nicht auf der Rechnung des Betriebs. Die Verbraucherzentrale NRW stellt dafür eine Briefvorlage bereit. Wer die Sperre später aufheben lässt, muss unter Umständen dafür zahlen [6].
Quellen
Abgerufen am 28.10.2026.
- § 56 TKG (Vertragslaufzeit und Kündigung)
- § 71 Abs. 3 TKG (Geltung für kleine Unternehmen)
- § 59 Abs. 6 TKG (Rufnummernmitnahme)
- § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Ihr Europa (Europäische Union): Roaming in einem anderen EU-Land
- Verbraucherzentrale NRW: Drittanbietersperre fürs Handy einrichten (Briefvorlage)
Die Hinweise ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.